BEI UNS ZÄHLT NICHT DAS PAPIER, SONDERN DAS TIER!


Satzung des IHV Internationaler Hunde Verband e.V.,
eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts Dresden VR: 11069

 Präambel:

Der Verein " IHV Internationaler Hunde Verband e.V.“ ist ein gemeinnützig tätiger Verein zur Förderung tierschutzgerechter Haltung und Zucht von Rassehunden in der Europäischen Union und über deren Landesgrenzen hinaus. Der Verband fühlt sich an das gesetzliche und weit darüber hinausgehende Schutzbedürfnis der Haltung von Hunden jeder Art (einschließlich Mischlings-hunden) gebunden. Besonderes Augenmerk wird bei der Zucht von Rassehunden auf die Einhaltung aller tierschutzrechtlichen Belange gelegt.

Der Verband legt größten Wert auf das soziale Zusammenspiel von Hund und Familie, die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das richtige, für den Hund - sozialbedingte Verhalten - und das Verstehen von Signalen des Hundes an Menschen jeder Altersgruppen. Die Information, Unterstützung und Pflege des sozialen Zusammenspiels von Hund und Familie ist weiterer Bestandteil der Verbandsarbeit.

Die strenge Kontrolle der Zuchtarbeit von Vereinsmitgliedern zur Vermeidung von unkontrollierten Zuchten zum Nachteil der Hunde ist weiterer Bestandteil der Verbandsarbeit. Eine Ausbeutung von Rassehunden bleibt, entsprechend den Zuchtbuchbestimmungen des Verbandes, ausgeschlossen Der Verband schützt mit speziellen Kontrollen ausgesuchte Hundezüchter sowie deren Zwinger mit entsprechenden Zwingerschutzurkunden und erstellt auf Antrag entsprechende Ahnennachweise für die im Vorlauf entsprechende Gesundheits-/Zuchtnachweise erbracht werden müssen.   Der Verband setzt sich für die Vermittlung des allgemeinen Umgangswissens zur Haltung und den Umgang mit Hunden ein. Er unterstützt hiermit Schulungsveranstaltungen für Kinder, Eltern und Schulen. Rassereine Zuchtarbeit wird vom Verband mit der Führung eines eigenen Zuchtbuches sowie diversen Prüfungen und Ausstellungen gefördert und geschützt.

Der Verband will solche Vorhaben im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung" fördern, die im Interesse des Tierschutzes, Förderung, Erziehung und Beziehungsaufbau der Beziehung Mensch/Hund zur Vermeidung von Unfällen und Förderung der Tierliebe (Übernahme von Verantwortung für Kinder und Jugendliche, die letztendlich zu den zu den gesetzlichen Pflichtaufgaben der Kommunalverwaltung gehören), übernehmen. Wir fördern den kontrollierten Zuchtaufbau für Rassehunde und die soziale Eingliederung von Mischlingshunden in die Gemeinschaft der Hundefreunde.

National und international durchgeführte Hundeausstellungen sollen das "Zusammenwachsen" von Hundefreunden ermög-lichen und gleichzeitig den offenen, fairen und ehrlichen Wettbewerb zwischen Hundezüchtern und Hunden nach den Richtlinien der FCI-Rassestandards fördern aber auch neu gezüchten Hunderassen, die noch nicht endgültig in den FCI-Rassestandards aufgenommen wurden, eine Chance zur Weiterentwicklung und Vergleich dieser neuen Rassezüchtungen geben. Nach den strengen Zuchtbuchbestimmungen des Verbandes (im weiteren Text: "ZBB") unterstützen wir die Verbreitung/Züchtung neuer Hunderassen unter Beachtung aller tierschutzrelevanten Bestimmungen/Gesetze des jeweiligen Landes.

Die neue Satzung:

§ 1 Der „IHV Internationaler Hunde Verband e. V.“ hat seinen Sitz:

in 01468 Moritzburg / OT Boxdorf Waldteichstraße 60 (Amtsgerichtsbezirk Dresden/Sachsen)

§ 2 Der Zweck des Verbandes:

Der Zweck des Verbandes ist: Die Förderung des Tierschutzes sowie Information über die artgerechte Hundehaltung &  Hundezucht. Die Förderung des sozialen Zusammenspieles von Hund und Familie. Die Heranführung von Kindern und Jugendlichen an das richtige, für den Hund sozialbedingte Verhalten und das Verstehen von Signalen des Hundes an Menschen jeder Altersgruppen.

Information über Gesetzesänderungen zum Zusammenleben von Tier und Mensch.

Führung und Kontrolle eines eigenen ZBA (Zuchtbuchamtes).

Das Zuchtbuchamt (ZBA) soll immer garantieren, dass nur rassereine und gesunde (nach Befund) Hunde nach Maßgabe der jeweils geltenden ZBB (Zuchtbuchbestimmungen) zugelassen werden. Die Zuchtbuchbestimmungen werden entweder durch die Mitgliederversammlung oder Beschluss des Vorstandes erlassen, aktualisiert bzw. geändert; insbesondere bei gesetzlich notwendigen Anpassungen an das Tierschutzgesetz. Die weiteren Verfahrensweisen zu den ZBB werden in diesen selbst geregelt, die jedes Mitglied mit seinen Aufnahmeunterlagen erhält. Generell ausgeschlossen wird die Förderung bzw. Unterstützung von Massenzuchten.

Organisation und Durchführung von eigenen Zuchtschauen, Ausstellungen, Leistungsprüfungen usw.. Beratung und Hilfe-stellung der Hundebesitzer/Innen und sonstigen interessierten Personen für gesunde und rassereine Zucht von Rassehunden und Kontrolle und Einwirkung auf „Zuchtziele“ der Züchter, Haltung von Hunden ohne Abstammungsnachweis (Mischlingshunden).
 

Hilfe und Unterstützung beim Aufbau eigener Landesstellen, Ortsgruppen zur Förderung der Vereinsziele: Gesunde Hunde- zucht, Rassehundeklubs- und Vereine, - Gruppen, Sport-, Wander- und Ortsgruppen usw.

Förderung des Verständnisses zwischen Hund und Mensch, insbesondere zwischen Kind und Hund. Das wollen wir speziell fördern.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbands fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich auf Europa und andere international anerkannte Staaten bzw. Gemeinschaften.

Der Verband gibt auch Hundefreunden/Besitzern der Hunde (vierbeinigen Begleitern, die ohne durch die FCI, den VDH anerkannten Papiere, aber trotzdem mit echten Rasse- und Abstammungsnachweis gezüchtet und aufgezogen wurden) ein neues Zuhause. Und steht so zu seinem Wort: "Bei uns zählt nicht das Papier, sondern das Tier".

Der Verband setzt sich für die Vermittlung des allgemeinen Umgangswissens zur Haltung und den Umgang mit Hunden ein. Unterstützt hiermit Schulungsveranstaltungen für Kinder, Eltern und Schulen.

Rassereine Zuchtarbeit wird vom Verband mit der Führung eines eigenen Zuchtbuches sowie diversen Prüfungen und Ausstellungen gefördert und geschützt.

§ 3 Mitglieder:

Mitglied kann jede Person werden, die das 18 Lebensjahr vollendet hat und unsere Satzung sowie die zu diesem Zeitpunkt gültigen Zuchtbuchbestimmungen (ZBB) akzeptiert, sofern Sie Ihre Hunde als Zuchthunde einsetzen will.

Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Mitgliedsantrag kann entweder per Post, eMail oder Fax übersendet werden. Mit dem Aufnahmebescheid erhält das Mitglied eine Informationsmappe des Verbandes sowie einen Mitgliedsausweis. Die im Mitgliedsausweis ausgewiesene Mitgliedsnummer ist für die Inanspruchnahme einiger Vereins-leistungen notwendig.


§ 4 Austritt:

Der Austritt aus dem Verband/Verein ist zum Ende des jeweils gültigen Kalenderjahres (erstmals nach zweijähriger voller Mitgliedschaft) unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zulässig. Das MItglied müsste also bis September des Vorjahres kündigen, um nicht mehr im Folgejahr als Mitglied (mit allen Rechten und Pflichten) geführt zu werden. Eine Kündigung ist frühestens im 2. vollen Jahr der Mitgliedschaft möglich.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung (eingeschriebener Brief, maßgebend ist das Empfangsdatum (Eingangsbestätigung)) beim Vorstand. Sofern der Austritt /Kündigung später als zum 29.08.- 31.08. des laufenden Jahres erfolgt, gilt die Mitgliedschaft automatisch für das Folgejahr.

Das Mitglied kann aus dem Verband ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Verbands verstößt. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand mit einer einfachen Mehrheit. Das Mitglied kann Einspruch gegen den erfolgten Ausschluss innerhalb 14 Tage nach nachweislichem Zugang der Ausschlussentscheidung des Vorstandes mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand einlegen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge:

Der Jahresbeitrag ist eine Bringschuld und wurde von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Mitgliedsbeitrag beträgt zur Zeit jährlich 40,00 €. Aufnahmegebühr einmalig 17,50 €. Eine Änderung der Mitgliedsbeiträge um nicht mehr als 10 % nach oben und unten im Jahr sind dem Vorstand mit Zustimmung des Kassenwartes erlaubt, sofern es der Ausgleich evtl. anfallender Mehrkosten notwendig macht oder erlaubt.

Voraussetzung für evtl. Änderungen ist der Nachweis des Vorstandes, dass Ersparnisse bzw. Mehrkosten eine derartige Änderung notwendig oder möglich machen. Änderungen des jährlichen Mitgliederbeitrages kann der Vorstand mit Kostenbescheid im Ermessensspielraum von 10 % jeweils nur für neue Jahresmitgliedsbeiträge und max. einmal im Jahr erlassen. Änderungen werden erst durch Veröffentlichung an alle Mitglieder wirksam.

Die Mitglieder des Verbandes erhalten zahlreiche Vergünstigungen. So wird in der aktuellen Gebührenordnung des Verbandes die Mitgliedschaft im Verein oft mit bis zu 50 % Nachlass auf die entsprechenden Gebühren berücksichtigt.  Vereinszeitung inklusive. Nachlass für jeden zur Ausstellung gemeldeten Hund um 5,00 Euro pro Hund, kostenloser Welpen- und Deckrüdeneintrag in der Homepage, Datenbanken und der Vereinszeitung des Verbandes inklusive. Weitere Kostenvorteile beim Zwingerschutz, Züchtereintrag im Internet, Erstellung eigener Homepages durch unseren Webmaster, Zuchtwartbesuchen, tier- ärztlichen Auswertungen usw. Die Vorteilsgewährung für einzelne Angebote des Verbandes entnehmen Sie bitte entweder dieser Homepage oder den aktuellen Verbandsinformationen. Gleichwohl gilt, dass die beanspruchten Vorteile und Zahlungsver-günstigungen nur an Mitglieder gewährt werden, die bis zum Datum der Inanspruchnahme keinerlei Rechnungsbeträge an den Verband noch ausgleichen müssen, bzw. durch den Verband evtl. Rechnungserinnerungen/Mahnungen versendet worden sind. Postbuchnachweis des Verbandes reicht.


Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr wird jeweils zum 01. Januar des laufenden Kalenderjahres fällig. Bei erteiltem Bankeinzug muss der Mitgliedsbeitrag zu diesem Datum auf dem Konto des Verbandes gutgeschrieben sein und es kann dadurch eine evtl. frühere Abbuchung ab 27.12. des Vorjahres von den angegebenen Konten der Mitglieder erfolgen . Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag überweisen wollen, verpflichten sich, diesen zum 01. Januar auf das Konto des Verbands gutschreiben zu lassen. Für notwendige Zahlungserinnerungen werden Gebühren erhoben: 1. Zahlungserinnerung: 5,00 € zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag, jede weitere Mahnung zuzüglich weitere  5,00 €, je ausgestellter Mahnung. Maßgebend ist das Erstellungsdatum der Mahnung. Inkassoaufträge und evtl. notwendig werdende Adressauskünfte werden nach tatsächlichem Aufwand per Rechnungslegung abgerechnet.

§ 6 Vorstand:

Der Vorstand besteht aus dem  1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart. Der Vorstand wird im Innenverhältnis um einen Richterobmann erweitert. Im Innenverhältnis entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der 1. Vorsitzende wird zur Vertretung des Verbandes berechtigt und wird von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Fällt der 1. Vorstand (gleich aus welchem Grund) mehr als 4 Wochen  für die Inanspruchnahme seiner Amtsgeschäfte aus, wird der 2. Vorstand mit der Vertretung des Verbandes berechtigt und wird auch dieser für die Zeit seiner Vertretung von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Die Mitglieder des Vorstands müssen Verbandsmitglieder sein. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. 

§ 7 Mitgliederversammlung:

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle drei Jahre, möglichst im letzten Quartal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung:

Jede Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder vom zweiten Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen mittels Brief oder mit Bekanntgabe in der Vereinszeitung die jedes Mitglied rechtzeitig (also 14 Tage vor Termin erhalten muss) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

§ 9 Durchführung der Mitgliederversammlung:

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom Kassenwart geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter.
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Jedes Mitglied hat eine wertungsfähige Stimme bei der Mitgliederversammlung, der erste Vorstand vertritt drei wertungsfähige Stimmen, die anderen Vorstandsmitglieder je zwei Wertungsstimmen. Jedes Mitglied kann sich mit schriftlicher Vollmacht von einem anderen eingetragenen Mitglied bei der Mitgliederversammlung vertreten lassen. Die Vollmachtserklärung ist 7 Tage vor Termin der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterschreiben. Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.

§ 10 Mitgliedervereine:

Der Verband wird als eingetragener Verein geführt und ist eine völlige Neugründung. Der Verein steht in keinerlei Zusammenhang mit anderen Vereinen und übernimmt keinerlei Rechtsnachfolgen evtl. bereits bestehender Vereine.

Dem Verband können auch andere Hundevereine beitreten, die sich dieser Satzung und den geltenden ZBB des Verbandes unterwerfen. Diese Vereine bleiben jedoch rechtlich selbstständige Vereine oder Organisatoren. Jedwede Haftung für entsprechende Mitgliederverbände / Mitgliedervereine bleibt ausgeschlossen.

Diese Mitgliedsvereine können zur satzungsmäßigen eigenen Arbeit das Logo des Verbandes unentgeltlich nutzen und bestimmte Veranstaltungen schützen lassen. Die Gebührenordnung des Verbandes ist für Einzelmitglieder dieser Mitgliedsverbände gültig, und sofern diese Leistungen des Verbandes, wie z.B. Ahnentafeln, Zuchtkontrolle etc. in Anspruch nehmen, verbindlich.

Selbstständige Vereine, die Mitglieder des Verbandes werden, zahlen pro eigenem Mitglied einen Jahresbeitrag in Höhe von 5,00 Euro. Mit Bezug der Mitgliederzeitung des Verbandes pro beziehendes Mitglied steigt der Jahresbeitrag pro Mitglied auf 12,00 Euro. Den Mitgliedern der Mitgliedsvereine und Verbände werden dieselben Vergünstigungen wie allen anderen Einzelmitgliedern des Verbandes (z.B. Nachlass bei Ausstellungsgebühren) gewährt. Für die Angaben zur Mitgliederstärke und Zahlung der entsprechenden summierten Jahresbeiträge ist der jeweilige eigenständige Mitgliedsverein in seiner Gesamtheit haftbar. Entsprechende Abrechnung erfolgt zwischen dem Vorstand des Verbandes und des jeweiligen Mitgliedsverbandes immer im Januar eines neuen Jahres. Mitgliederzuwächse in den Mitgliedsvereinen innerhalb des laufendes Jahres bleiben in der Errechnung des Jahresmitgliedsbeitrages unberücksichtigt, gleichwohl auch diese Mitglieder die Vorteile des Verbandes nutzen dürfen, die dann allerdings bei der Neuberechnung des kommenden Jahres im Januar berücksichtigt werden müssen. Der Vorstand eines Mitgliedvereines vertritt in der Mitgliederversammlung des Verbandes die Gesamtheit seiner Mitglieder mit einer Stimme die allerdings doppelt gewertet wird. Einzelmitglieder von Mitgliedsvereinen haben in der Mitgliederversammlung des Verbandes keine zählbare Stimme und werden nicht gesondert eingeladen, da die Mitgliedsvereine rechtlich selbstständig sind und der Verband keine Einzelmitgliederbetreuung dieser Mitglieder durchführt bzw. deren Daten erfasst hat. Auch für Mitgliedsvereine gelten die Regelungen des § 4 dieser Satzung.

Über die Aufnahme von Mitgliedsvereinen entscheidet der Vorstand des Verbandes mit einfacher Mehrheit.

§ 11Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung erfolgen und ist mit einer einfachen Mehrheit der erschienenen Mitglieder (Stimmrechte) zulässig.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den TASSO e.V., Frankfurter Str. 20, 65795 Hattersheim, zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung von Tierschutzprojekten. 


Die vorstehende Satzung wurde erstmals am 01.12.2007 in Horka beschlossen und am 27.02.2008 durch Eintragung in das Vereinsregister des Registergerichtes beim Amtsgericht Meißen unter der Nummer: VR 1069 bestätigt. Letzte aktuelle Änderung erfolgte am 08. Januar 2010 durch die Mitgliederversammlung in Moritzburg / OT Boxdorf. Die Umlegung der Rechtspflege zum Amtsgericht Dresden mit geänderter VR Nr, jetzt: 11069 erfolgte durch die Verlegung der Vereinsregistergerichtszuständigkeit innerhalb Sachsens. Diese Änderungen liegen zur Zeit im Notariat in Dresden, um auch hier zu prüfen ob diese ordentlich in das neue zuständige Amtsgericht Dresden übertragen wurden.