Für einzelne Rassen bzw.Rassegruppen gelten ergänzende ZBB bzw. Durchführungsbestimmungen.
Mit Wirkung vom 01.01.2012 tritt eine weitere Änderung der ZBB in Kraft, die nachfolgend bereits eingearbeitet ist. (Erweiterung des Zuchtverbotes von Welpen für den Zoofachhandel)
Mit Wirkung vom 01.01.2012 tritt eine weitere Änderung der ZBB in Kraft, die nachfolgend bereits eingearbeitet ist. (Erweiterung des Zuchtverbotes von Welpen für den Zoofachhandel)
§ 1 Allgemeines
Die neuen Zuchtbuchbestimmungen (im weiteren Text kurz als ZBB benannt) wurden durch die Mitgliederversammlung im Januar 2010 beschlossen und treten mit Wirkung vom 01.07.2010 in Kraft. Bereits durch den Verband bis zum 30.06.2010 erteilte Zuchttauglichkeitsbestätigungen, Zwingerschutz usw. behalten auch nach dem 01.07.2010 weiterhin Ihre Gültigkeit.
Die neuen ZBB spiegeln die Entwicklung des Verbandes zum verläßlichen und seriösen Partner der Züchter, aber auch der Welpenkäufer wieder. Die neu eingeforderte Transparenz der Zuchten, vorgesehenen Kontrollen und geforderten Atteste dienen einzig und allein dem Zweck der Gesundheit unserer Hunde.
Die ZBB dienen der Zuchtkontrolle, sowie der Förderung gesunder, rassereiner und wesensfester Hunde aller Rassen, die innerhalb des Internationalen Hunde Verbands IHV e.V. (im weiteren Text kurz als IHV benannt) registriert und/oder gezüchtet werden.
Unabdingbar dafür sind eine strenge Zuchtkontrolle, die Führung eines eigenen Zuchtbuches sowie die fundierte Zuchtberatung durch befugte Verbandsorgane und/oder Zuchtwarte/ Züchter des Verbandes.
Bei der Zucht von Rassehunden muss sichergestellt sein, dass eine Ausbeutung der Zuchthunde verhindert wird und die rassespezifischen Gebrauchseigenschaften jeder Rasse berücksichtigt werden.
Eine Zucht oder/und Lieferung für Versuchsanstalten, den Zoofachandel sowie alle anderen illegalen Verwendungen der Hunde (wie in etwa Hundekämpfe, illegale Abrichtung etc.) sind strengstens untersagt. Ein Verstoß gegen die vorstehende Bedingung bewirkt den sofortigen Verbandsausschluss sowie Einzug und Aberkennung aller Verbandspapiere für den betreffenden Züchter und dessen Hunde. Mit der sofortigen Aberkennung aller Zuchtergebnisse sowie evtl. anerkannten Titel aller Hunde des betreffenden Züchters sowie dem Züchter durch den Verband persönlich erteilten und anerkannten Auszeichnungen (die bei derartigen Verstößen sofort widerrufen werden), ist eine sofortige Löschung aller dem Verband erteilten Werbeaufträge (im Internet, der Verbandszeitung usw.) des betreffenden Züchters verbunden. Eine Kostenrückerstattung für gesperrte Webeaufträge erfolgt nicht. Gemäß bestehender Verträge sind auch bei Nichtschaltung/Sperre der Werbung aus vorstehend genanntem Grunde die Kosten durch den betreffenden Züchter bis zum Vertragsende zu zahlen. (Siehe hier Durchführungsbestimmungen der ZBB und deren laufenden Ergänzungen)
Für die vorbildliche Zucht und Haltung von Rassehunden können vom IHV entsprechende Auszeichnungen und Urkunden an Züchter vergeben werden. Diese werden auf Verlangen des Züchters auch in die entsprechenden Ahnentafeln des Züchters eingetragen.
Für unsere Züchter im europäischen Ausland bzw. Übersee gelten teilweise abweichende ZBB, die mittels Einleger in die Export-Pedigee-Ahnentafeln eingelegt und erklärt werden.
§ 2 Zuchtberatung/Zuchtkontrolle
Der Züchter hat Anspruch auf Zuchtberatung durch den IHV. Selbiger ist verpflichtet, seine Züchter bei der Zucht und Haltung von Rassehunden zu beraten. Der Züchter kann jederzeit beim IHV den Antrag auf Kontrolle seiner Rassehundezucht beantragen. Der IHV ist verpflichtet, eine solche Kontrolle schnellstens (spätestens aber innerhalb 4 Wochen) durch einen Zuchtwart durchzuführen. Über deren Ergebnis ist dem Züchter ein schriftlicher Bericht samt Urkunde innerhalb von 21 Tagen zuzusenden. Die Kosten für den Kontrollbericht ergeben sich aus der Gebührenordnung des IHV und sollten vorher mit dem IHV und/oder mit dem zu beauftragenden Zuchtwart abgestimmt werden. Die jeweils zum Termin der Anforderung geltende Gebührenordnung des IHV ist verbindlich.
§ 2 Zuchtberatung/Zuchtkontrolle
Der Züchter hat Anspruch auf Zuchtberatung durch den IHV. Selbiger ist verpflichtet, seine Züchter bei der Zucht und Haltung von Rassehunden zu beraten. Der Züchter kann jederzeit beim IHV den Antrag auf Kontrolle seiner Rassehundezucht beantragen. Der IHV ist verpflichtet, eine solche Kontrolle schnellstens (spätestens aber innerhalb 4 Wochen) durch einen Zuchtwart durchzuführen. Über deren Ergebnis ist dem Züchter ein schriftlicher Bericht samt Urkunde innerhalb von 21 Tagen zuzusenden. Die Kosten für den Kontrollbericht ergeben sich aus der Gebührenordnung des IHV und sollten vorher mit dem IHV und/oder mit dem zu beauftragenden Zuchtwart abgestimmt werden. Die jeweils zum Termin der Anforderung geltende Gebührenordnung des IHV ist verbindlich.
Der Vorstand, bzw. die verantwortlichen Hauptzuchtwarte, können für einzelne Zuchtstätten jederzeit Kontrollen der Zuchtstätten veranlassen. Der Züchter erhält bei angeordneter Zuchtstättenkontrolle innerhalb 21 Tage ein Protokoll der Kontrolle. Über die Kostenregelung entscheidet der Vorstand.
Die Ausreichung neuer Zwingerschutzurkunden erfolgt in Deutschland nur noch nach Abnahme der neuen Zuchtstätte durch einen beauftragten Zuchtwart oder mit Genehmigung des Hauptzuchtwartes und/oder Vorstandes. Bei der Abnahme einer neuen Zuchtstätte sind die Zuchtwarte angewiesen, das Grundwissen des Züchters für eine verantwortungsvolle Zuchtarbeit zu prüfen. Im Bedarfsfall wird durch den zuständigen Zuchtwart die Schulungsteilnahme am Züchtergrundseminar eingefordert. Der Verband hat sicherzustellen, dass die Termine und Örtlichkeiten der angebotenen Züchtergrundseminare im verhältnismäßigen Aufwand für den Züchter stehen. Entsprechende Auflagen an den Züchter haben daher die Seminarplanungen des Verbandes zu berücksichtigen.
Der Verband bietet mehrere Züchterberatungen im Jahr bei den Zuchtwarten und-/oder den Hauptzuchtwarten an. Anfragen werden über die zuständigen Landesstellen bzw. die Geschäftsstelle des Verbandes koordiniert. Jährlich wird ein zentrales Züchterseminar durchgeführt.
Die Bedingungen für unsere Züchter im europäischen Ausland werden in externen Durchführungsbestimmungen geregelt.
§ 3 Zuchtvoraussetzung
Zur Zucht dürfen nur gesunde und wesensfeste Rassehunde verwendet werden. Diese müssen eine vom IHV anerkannte Ahnentafel / bestätigte Registerkarte besitzen, die auch von einem anderen anerkannten Verein (z.B.: VDH, FCI, UCI, DRC, DHU, BRV, KUD, EMV usw.) stammen kann.
§ 3 Zuchtvoraussetzung
Zur Zucht dürfen nur gesunde und wesensfeste Rassehunde verwendet werden. Diese müssen eine vom IHV anerkannte Ahnentafel / bestätigte Registerkarte besitzen, die auch von einem anderen anerkannten Verein (z.B.: VDH, FCI, UCI, DRC, DHU, BRV, KUD, EMV usw.) stammen kann.
Zuchthunde mit einer Schulterhöhe ab 40 cm (Widerristhöhe der Rassebestimmung der FCI) müssen zur Zuchtzulassung einen HD (Hüftgelenkdysplasie) und ED (Ellenbogendysplasie) Gutachterbefund der Zuchtbuchstelle beibringen. Rassehunde der anfälligen Rassen die mit OCD (Schultergelendysplasie) auffällig wurden, müssen ebenfalls die Röntgenunterlagen zur OCD- Feststellung für eine beantragte Zuchttauglichkeit der Hunde beibringen. OCD anfällige Rassen werden in der Durchführungsbestimmung geregelt.
Rassehunde mit einer Schulterhöhe bis 40 cm (Widerristhöhe der Rassebestimmung der FCI) müssen zur PL- (Patellaluxation) Feststellung für eine beantragte Zuchttauglichkeit die entsprechenden Untersuchungsbefunde der Hunde beibringen.
Die Befunde sind ausschließlich auf den durch den IHV vorgegebenen Formularen durch die beauftragten Tierärzte einzureichen. Die Auswertung von HD und ED Röntgenaufnahmen darf nur durch von IHV bevollmächtigte Gutachterstellen (nicht vom heimischen Tierarzt) erfolgen. Die betreffenden Rassen erfragen Sie entweder beim Zuchtbuchamt bzw. sind diese auf unserer Internetseite abrufbar.
Wir verweisen hier auf § 6 der ZBB, der hier verbindlich gilt.
Für bestimmte Rassen sind weitere gesundheitliche Befunde, wie in etwa PRA (Augenuntersuchung), Herzuntersuchungen, Untersuchungen der Keilwirbel usw. vorgeschrieben. Die entsprechenden Rassen werden in den Durchführungsbestimmungen geregelt und können im Zuchtbuchamt hinterfragt werden.
Zur Sicherstellung einer ehrlichen und transparenten Zucht wird neben der Chippflicht der Elterntiere (die Chipnummern werden in die Ahnentafeln der Welpen für die Elterntiere mit übernommen) mit Wirkung vom 01. Januar 2011 für jeden im Verband verwendeten Zuchthund die Hinterlegung des genetischen DNA-Abdrucks Pflicht.
In den Ahnentafeln der Welpen wird die Vorlage des genetischen DNA-Abdrucks ab sofort gekennzeichnet. Die Welpenkäufer erhalten durch die Züchter eine Kopie der DNA-Abdrücke des Deckrüden und der Hündin. Damit bürgt der Züchter für seine Welpen. Zur DNA-Bestimmung zugelassene Labore werden durch das ZBA (Zuchtbuchamt, im weiteren Text nur noch kurz "ZBA" genannt) bestimmt. Die Befundbögen sowie Blutentnahmen sind nur durch den Tierarzt, der die Identität des eingereichten Hundes mittels Chiperkennung, bestätigen muss, zulässig.
Rüden deren Zuchtzulassungen durch andere Vereine erfolgte und durch den Verband anerkannt werden, müssen den DNA-Abdruck nachweisen und beim ZBA hinterlegen.
Für Zuchthunde und Welpen muss eine sehr gute Haltung und Aufzucht gewährleistet sein. Diese wird vom IHV überprüft. Dazu ist dem Zuchtwart oder einem Beauftragten des IHV jederzeit freier Zutritt in die Zwinger oder sonstigen Zuchtstätten zu gewähren.
Die Hündin sollte nicht älter als 8 Jahre sein, wobei eine Hündin soviel Welpen aufziehen kann, wie es Ihre Kondition zulässt. Auf keinen Fall dürfen Welpen ohne zwingenden Grund getötet werden. Bei starken Würfen ist eine Ammenzucht durchzuführen. Das Zuchtalter für Großrassen wird teilweise in den Durchführungsbestimmungen beschränkt. Genaue Angaben und Hilfen dazu erhält der Züchter durch den Tierarzt oder den IHV, wobei Weisungen des IHV Vorrang haben.
Der IHV ist berechtigt, auf Kosten des Züchters eine gesonderte Begutachtung der Hündin und des Wurfes durch einen von ihm beauftragten Tierarzt bzw. Zuchtwart zu veranlassen.
Eine Zuchtzulassungserklärung kann bei Hündinnen bis 40 cm Schulterhöhe frühestens mit dem Alter von 15 Monaten, bei Hündinen ab 40 cm Schulterhöhe frühestens mit dem Zuchtalter von 18 Monaten erfolgen. Bei den Riesenrassen (Molosser und Irish Wolfhound) wird das Alter der Zuchtzulassung auf 22 Monate festgelegt. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung des Zuchtwarts bzw. des IHV. Bei Rüden ist eine Beschränkung des Zuchtalters in der Regel nicht notwendig da diese keine Schutzbedürfnisse haben. Allerdings wird hier das Erreichen des Zuchtalters auf 12 Monate festgelegt, bei Groß- und Molosserrassen nicht unter 15 Monaten weil zur Zuchtzulassung ja eindeutig auswertbare HD- und ED-Gutachten gehören.
Jede Zuchthündin darf in zwei Jahren nur dreimal gedeckt werden. Im Einzelfall kann bei Rüden mit hohem Zuchtwert das Zuchtalter in Einvernehmen mit dem Züchter und dem Zuchtwart erhöht werden.
Die Verpaarung von Hunden mit Verwandtschaftsgrad 1 und 2 ist generell untersagt. Linienzuchten und Inzucht (Verpaarung höheren Grades) sind zu vermeiden, bzw. nur mit Genehmigung des Zuchtwartes, Hauptzuchtwartes, Rassebetreuers und/oder Vorstands zugelassen. Eine derartige Genehmigung ist schriftlich bei Beantragung der Ahnentafeln von Welpen aus solchen Verpaarungen beim ZBA zu hinterlegen. Alle Versuchszüchtungen von neuen Rassen und/oder Farben und Kreuzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des IHV.
Hunde mit zuchtausschliessenden Fehlern (insbesondere Wesensschwäche, angeborene Taubheit oder Blindheit, Hasenscharte, erhebliche Zahn- und Kieferfehler, PRA, Epilepsie, Fehlfarben und mittlere oder schwere HD, Skelettdeformationen und andere schwere Rassemängel) sind von der Zucht ausgeschlossen.
Im Zweifelsfall soll stets Rücksprache mit dem IHV gehalten werden. Bei Bedarf wird für den Züchter kostenlos eine Rechtsauskunft zu bestehenden Problemen eingeholt.
§ 4 Zwingername und Schutz
Der Zwingerschutz bürgt für eine rassenreine und kontrollierte Zucht durch den Züchter. Es handelt sich daher um ein ausgesuchtes Qualitätsmerkmal, welches nicht einfach beantragt, sondern verdient werden muss. Der Schutz des Zwingernamens kann jederzeit beantragt werden.
§ 4 Zwingername und Schutz
Der Zwingerschutz bürgt für eine rassenreine und kontrollierte Zucht durch den Züchter. Es handelt sich daher um ein ausgesuchtes Qualitätsmerkmal, welches nicht einfach beantragt, sondern verdient werden muss. Der Schutz des Zwingernamens kann jederzeit beantragt werden.
Der Zwingername ist vom Züchter beim IHV zu beantragen und wird im Rahmen des Verbandes und der angeschlossenen Vereine/Verbände geschützt, solange die Mitgliedschaft im IHV besteht.
Dementsprechend muss sich jeder Zwingername von anderen bereits vorhandenen Zwingernamen deutlich unterscheiden.
Der Züchter ist für die Prüfung der Nutzbarkeit des beantragten Zwingernamens selbst verantwortlich. Es wird angeraten, die Nutzbarkeit des Zwingernamens sorgfältig durch den Züchter zu prüfen! Der Züchter versichert mit Beantragung des Zwingernamens gegenüber dem IHV verbindlich, dass dieser Zwingername oder auch einzelne Bestandteile des Zwingernamens nicht gegen irgendwelche Urheber-/Copyright- oder sonstige Besitzrechte verstößt und/oder Rechte Dritter verletzt. Er stellt den IHV von allen diesbezüglichen Forderungen von Dritten frei und erklärt volle Haftungsübernahme.
Gleichzeitig wird der IHV von seiner Verschwiegenheitsverpflichtung bei der Verfolgung evtl. in diesem Zusammenhang stehenden Rechtsverfolgungen vom Beantragenden befreit.
Für die Ausreichung der Zwingerschutzurkunde ist die bestätigte Abnahme der Zuchtstätte des neuen Zwingers Voraussetzung.
Die Zuchtstättenabnahme erfolgt durch einen berechtigten Zuchtwart und ist spätestens mit der 1. Wurfmeldung durch den Züchter zu beantragen. Wir verweisen hier auf die Bestimmungen § 2, Absatz 3 der ZBB.
Mit dem Protokoll der Zuchtstättenabnahme erhalten die Züchter, bei ausgesuchten, hervorragend einzustufenden Zuchttstätten, die Möglichkeit, ein Zuchtsiegel des IHV in den Abstufungen Gold, Silber und Bronze zu beantragen, welches für 2 Jahre gilt.
Der Zwingerschutz erlischt durch Tod des Züchters (sofern die Erben des Züchters nicht den Übergang des Zwingernamens auf sich beantragen) oder durch das Ausscheiden des Vereinsmitgliedes aus dem IHV.
Der Schutz des Zwingernamens gilt für alle Hunde des Züchters. Aus Gründen der Zuchtüberwachung und Kontrollmöglichkeit ist die Hundezucht nur im IHV erlaubt.
Auch Zwingergemeinschaften können einen Zwingernamen beantragen, haften jedoch einzeln uneingeschränkt gegenüber dem Verband für die gesamte Tätigkeit der Zwingergemeinschaft. Bei Auflösung der Zwingergemeinschaft kann nur ein Partner derselben den Zwingernamen weiterführen.
§ 5 Deckakt
Die Besitzer der zur Paarung vorgesehenen Hunde einer Rasse haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt werden und beide Rassehunde im Sinne dieser ZBB zuchttauglich sind.
§ 5 Deckakt
Die Besitzer der zur Paarung vorgesehenen Hunde einer Rasse haben sich vor dem Deckakt zu überzeugen, dass die Voraussetzungen zur Zucht erfüllt werden und beide Rassehunde im Sinne dieser ZBB zuchttauglich sind.
Für die gegenüber dem IHV gemachten Deck- und Wurfangaben sind die Besitzer allein verantwortlich. Falschangaben sind strafbar und werden auf Antrag des Vereines strafrechtlich verfolgt.
Über die Höhe der Deckentschädigung ist vor dem Decken eine Einigung (schriftlicher Vertrag wird empfohlen) zu erzielen, ebenso über das Vorgehen beim Leerbleiben einer Hündin. Der Besitzer der Hündin ist verpflichtet, spätestens 10 Wochen nach dem Decktag dem Deckrüdenbesitzer Mitteilung über Erfolg oder Misserfolg der Bedeckung zu machen.
Der Deckrüdenbesitzer hat den Deckschein auszufüllen und die Deckangaben zu unterschreiben.
Wird eine Hündin (in Ausnahmefällen) von zwei verschiedenen Rüden gedeckt, ist vor Ausstellung der Ahnentafeln dem ZBA mittels DNA-Test aller Welpen nachzuweisen, welche Vaterschaft in den Ahnentafeln der betroffenen Welpen eingetragen werden kann.
Künstliche Besamung wird in den Durchführungsbestimmungen geregelt.
§ 6 Zuchttauglichkeit und Kontrolle
Jeder Rüde und jede Hündin, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen vor der Verwendung zur Zucht, entsprechend diesen ZBB zuchttauglich, sowie der Zwingerschutz für die Zuchtstätte des Züchter beantragt, bzw. bereits genehmigt sein.
§ 6 Zuchttauglichkeit und Kontrolle
Jeder Rüde und jede Hündin, die zur Zucht eingesetzt werden, müssen vor der Verwendung zur Zucht, entsprechend diesen ZBB zuchttauglich, sowie der Zwingerschutz für die Zuchtstätte des Züchter beantragt, bzw. bereits genehmigt sein.
Die Zuchttauglichkeit kann von einem Verbandszuchtwart oder auf einer Ausstellung des IHV auch von einem durch den IHV eingesetzten Zuchtschaurichter bestätigt werden. Die Zuchtzulassung wird nur gewährt, wenn für den Zuchthund wenigstens eine auf einer Zuchtschauausstellung des IHV erhaltene Zuchtschaurichterbewertung (die den Rassestandard bestätigt) vorgelegt werden kann. Ausnahmen entscheidet das ZBA auf Antrag.
HD- und ED-Röntgen ist bei Hunden ab 40 cm Schulterhöhe zwingend vorgeschrieben. Das Untersuchungsprotokoll und die Röntgenbilder werden über den Vereinsvorstand an eine anerkannte Auswertungsstelle geschickt. Das Ergebnis wird ins Zuchtbuch und in die Ahnentafel des Hundes sowie dessen Welpen eingetragen. HD- (Hüftgelenkdysplasie) und ED- (Ellenbogendysplasie) Untersuchungen sind für alle Rassehunde mit über 40 cm Widerristhöhe (hier wird der FCI Rassestandard herangezogen) Pflicht. Für Einzelrassen unter 40 cm Schulterhöhe wird diese Pflicht teilweise auch (in den Durchführungsbestimmungen) festgeschrieben.
Mit der geforderten ED-Analyse werden fast immer gleichzeitig die IPA (Isolierter Processus Anconaeus), FPC (Fragmentierter Processus Coronideus) und OCD (Oesto Chondrosis Dissecans) Krankheiten erkannt. Diese ZBB dienen daher auch der Vorbeugung dieser Krankheiten, können aber natürlich keine Garantie abgeben. Unsere Züchter der betreffenden Rassen unterwerfen sich aber diesen strengen Richtlinien und garantieren so ein Höchstmaß an verantwortungsvoller Zucht.
Grundsätzlich wird empfohlen nur mit Hunden zu züchten, die bei vorgelegten Gutachten HD-frei bzw. maximal auf einer Seite HD-Übergangsform haben. Nur der Zuchtwart/das ZBA kann entscheiden, ob z.B. „Probewürfe“ mit einer leicht HD- Hündin mit einem HD-freien Hund zugelassen werden. In diesem Fall muss der Hündinnenbesitzer mit seinen Kaufverträgen der Welpen sicherstellen, dass mindestens 50 % der in dem Probewurf gefallenen Welpen die HD-Befunde der entsprechenden Welpen an den Züchter/das ZBA senden, um über eine weitere Zuchtzulassung entscheiden zu können.
Der ED-Befund soll bei den vorgeschriebenen Rassen "0" - also "frei" sein. Bei Befunden mit "1" - also leichter Arthrose - sollen die sonstigen Gesundheitsbefunde unbedenklich sein sowie generell nur eine Verpaarung mit einem ED-freien Partner erfolgen.
Bei allen Sonder- und Einzelgenehmigungen ist die Wurfabnahme durch einen Zuchtwart unabdingbar und darf nicht durch einen Tierarzt ersetzt werden.
Eine PRA- (progressive Retina Atrophie) Untersuchung wird für die zu PRA neigenden Rassen zur Zeit empfohlen. Die Rassen werden in den Durchführungsbestimmungen festgelegt.
PL-Befunde (Patellaluxation) sind für Rassehunde bis 40 cm Widerrist sowie für weitere anfällige Rassen Pflicht. Die entsprechende Rassenliste regelt die Durchführungsbestimmung dieser ZBB.
Die entsprechenden Untersuchungsbefunde der Hunde sind durch den Züchter bei der Beantragung von Zuchtnachweisen/ Ahnentafeln/Ahnenpass beizubringen.
Der Zuchtwart hat jeden Wurf zu kontrollieren und die Wurfkontrolle und Wurfabnahme im Wurfmeldeschein zu bestätigen.
Sollte im Umkreis von 150 km ( ab 01.01.2011 - 200 km) zum Züchter kein Zuchtwart durch den Verband benannt werden können, kann die Wurfabnahme durch einen Tierarzt, in Absprache mit dem ZBA erfolgen. Mit Unterstützung des ZBA werden, auf Antrag des Züchters, auch Zuchtwarte von befreundeten Vereinen mit der Abnahme von Würfen beauftragt/genehmigt.
Wir empfehlen allerdings dringend die Inanspruchnahme eines Zuchtwarts des Vereins, auch wenn dieser etwas weiter entfernt ist, um Nachfragen zu vermeiden. Der Züchter sollte sich unbedingt vor Inanspruchnahme eines Tierarztes mit dem zuständigen Zuchtwart und/oder mit dem Vorstand in Verbindung setzen und klären, ob nicht doch eine Wurfabnahme durch einen weiter entfernt wohnenden (und somit mehr km-Gebühren verursachenden) Zuchtwart möglich ist.
Im Einzelfall kann der Züchter (bei Entfernungen von über 150 km) auch mit dem Zuchtwart von den ZBB und der Gebührenordnung abweichende Pauschalleistungen vereinbaren, zu denen allerdings der Zuchtwart nicht verpflichtet ist.
Erfahrungsgemäß werden die Bestätigungen durch Tierärzte von anderen Züchtern eher kritisch gesehen, weil diese sehr wohl den Gesundheitszustand des Tieres attestieren können aber kaum fundiertes Wissen über die einzelnen Hunderassen und deren gefordertes Erscheinungsbild haben. Die Bestätigung zur rassereinen, kontrollierten Zucht kann daher nur durch einen Zuchtwart erfolgen.
Weitere Bestimmungen zu diesem Themenbereich erfolgen in § 9 dieser ZBB.
Der Züchter hat jeden Wurf unverzüglich dem IHV oder dem zuständigen Zuchtwart mitzuteilen. Die Kontrolle des Wurfes, der Hündin und der Aufzucht ist uneingeschränkt zu ermöglichen.
Würfe einer im Verband geführten Hündin, die durch Kaiserschnitt erfolgen mussten, sind unverzüglich durch den Züchter an das ZBA zu melden. Es besteht generelle Meldepflicht für Kaiserschnitt aller Hündinnen der Vereinsmitglieder des IHV. Sofern eine Hündin ein zweites mal gemeldet, also mit Kaiserschnitt entbunden werden muss, erlischt mit dem Tag der Meldung die Zuchttauglichkeitsbestätigung für diese Hündin. Diese Hündin darf in keinem Fall weiter zur Zucht verwendet werden.
Die Impfbescheinigungen der Schutzimpfungen der Welpen durch den Tierarzt und der Nachweis über Maßnahmen zur Entwurmung der Hündin und der Welpen sind dem Zuchtwart auf Verlangen vorzulegen und generell durch den Züchter zu dokumentieren.
§ 7 Ahnentafeln
Die Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise und beurkunden die Rasse und alle anderen Angaben der Welpen. Der Inhalt der Ahnentafel muss mit den Eintragungen in das Zuchtbuch des IHV übereinstimmen.
§ 7 Ahnentafeln
Die Ahnentafeln sind Abstammungsnachweise und beurkunden die Rasse und alle anderen Angaben der Welpen. Der Inhalt der Ahnentafel muss mit den Eintragungen in das Zuchtbuch des IHV übereinstimmen.
Ab 01.01.2011 gelten uneingeschränkt die Garantien der Abstammungsnachweise aus § 3 Absatz 6 dieser ZBB.
Die Ahnentafeln für die Welpen haben nur im Original Gültigkeit und müssen die Unterschrift des IHV–Zuchtbuchamtes im Original, sowie den Siegeleindruck bei der Züchteradresse, sowie Seitensiegel zwischen den Seiten 8 und 9 dieser Ahnentafel tragen.
Für einzelne Rassegruppen, Interessengemeinschaften werden in die Ahnentafeln entsprechende Ergänzungsbestimmungen der ZBB eingelegt, teilweise mit dem Aufbringen von Aufklebern im Aussenbereich der Ahnentafeln gekennzeichnet. Aktuelle Bestimmungen hinterfragen Sie beim ZBA.
Dasselbe gilt auch für Zweitschriften. Die Ahnentafeln bleiben Eigentum des IHV. Besitzrecht an der Ahnentafel hat der jeweilige Besitzer des Hundes.
Eine Umschreibung der Ahnentafeln des IHV auf einen anderen Verein, Verband oder Club ist ausdrücklich untersagt.
Ein Eigentumswechsel ist in die Ahnentafel auf der entsprechenden Seite der Ahnentafel einzutragen und vom Vorbesitzer/ Züchter zu bestätigen.
Dem Antrag auf Ausstellung von Ahnentafeln sind nachstehende Unterlagen beizufügen:
- das Original der Ahnentafel der jeweiligen Zuchthündin (zum Eintragen des Wurfes),
- eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden,
- DNA-Befunde/Nachweise des Deckrüden und der Hündin in Kopie
- Untersuchungsbefunde (insbesondere HD-, ED-, PL-Befunde, etc.) des Rüden und der Hündin,
- Zuchttauglichkeitsbestätigung (in Kopie od. Ahnentafel) des Rüden und der Hündin,
- der vom Züchter unterzeichneten Wurfmeldeschein
- der vom Züchter und Deckrüdenbesitzer unterfertigte Deckschein
- Bewertungen, Titel und Siege werden nur in die Ahnentafel eingetragen, wenn diese im Wurfmeldeschein angeführt oder Kopien der Urkunden beigelegt sind.
Die Zuchthunde können auch Ahnentafeln anderer anerkannter Vereine haben.
§ 8 Zuchtbuch
Für die Eintragungen in das Zuchtbuch (im weiteren Text kurz als ZB benannt) des IHV müssen vom Züchter mindestens drei Generationen bei den Vorfahren mittels vom IHV anerkannten Ahnentafeln oder vollständigen Registerkarten nachgewiesen werden.
§ 8 Zuchtbuch
Für die Eintragungen in das Zuchtbuch (im weiteren Text kurz als ZB benannt) des IHV müssen vom Züchter mindestens drei Generationen bei den Vorfahren mittels vom IHV anerkannten Ahnentafeln oder vollständigen Registerkarten nachgewiesen werden.
Das Zuchtbuch wird verbandsintern geführt. Es wird elektronisch und in Printform nachweisbar hinterlegt. Auskünfte aus dem ZB erhalten nur die beteiligten Züchter. Eine Weitergabe von Daten an Dritte, auch Welpenkäufer, erfolgt nur, wenn den Züchter dieser, im Einzelfall auf Nachfrage, zustimmt. Bei Verdacht auf strafbare Handlungen befreit der Züchter bereits jetzt das ZBA von der Verschwiegenheitspflicht.
Soweit dieser Nachweis der Vorfahren nicht erbracht werden kann, wird für den jeweiligen Wurf eine Registerkarte ausgestellt. Hunde mit einer Registerkarte können ab der vierten Generation wieder in das Zuchtbuch eingetragen werden. Das Anrecht auf Eintragung in das ZB des IHV haben nur Mitglieder des IHV und dem IHV angeschlossene Vereine. Für Registerkarten wurden entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen.
In der Regel soll die Einreichung für die Ahnentafeln der Welpen (Wurfmeldeschein) zwischen der 6. und 8. Woche erfolgen.
Eine Chipkennzeichnung der Welpen und Eintragung in den EU-Heimtierpasse ist entsprechend dem neuen Tierschutzgesetz Pflicht.
Ab 01.01.2011 müssen dem ZBA durch den Züchter die Kopien der DNA Testbefunde eingereicht werden.
Tätowierungen werden nicht mehr anerkannt und toleriert.
Die Chipkennzeichnung ist in den Wurfmeldeschein einzutragen. Die Chipnummern sind dem Zuchtbuchamt mitzuteilen und werden in das ZB und in die Ahnentafel eingetragen. Ebenso kann die vom Tierarzt ausgehändigte Banderole mit der Chipnummer in die Ahnentafel geklebt werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen dürfen die Welpen frühestens nach Vollendung der achten Lebenswoche abgegeben werden.
Die Gebühren für die Eintragung in das Zuchtbuch, das Ausfertigen der Ahnentafeln sowie Wurf- und Zwingerbesichtigungen und alle damit in Zusammenhang stehenden Kosten, trägt der Züchter.
Diese Kosten werden vom Vorstand jeweils für ein Jahr in der Gebührenordnung des Verbandes festgelegt.
§ 9 Verfahren
Diese ZBB kann bei Bedarf vom Verbandsvorstand ergänzt oder geändert werden. Jede Änderung wird den Züchtern kostenfrei zugeschickt oder in der Verbandszeitung veröffentlicht und hat erst danach Gültigkeit. Auf Anforderung wird jedem Verbands-/Vereinsmitglied die gültige ZBB zugeschickt
§ 9 Verfahren
Diese ZBB kann bei Bedarf vom Verbandsvorstand ergänzt oder geändert werden. Jede Änderung wird den Züchtern kostenfrei zugeschickt oder in der Verbandszeitung veröffentlicht und hat erst danach Gültigkeit. Auf Anforderung wird jedem Verbands-/Vereinsmitglied die gültige ZBB zugeschickt
Verstöße gegen die ZBB, insbesondere Verstöße gegen den Tierschutz, schlechte Haltung und Behandlung der Rassehunde, Behinderung oder gar Verweigerung der Kontrollen der Hundezucht und/oder des Zwingers durch Verbandsfunktionäre oder Zuchtwarte, können von der Verbandsleitung des IHV mit einer Verwarnung, einer Geldstrafe, dem befristeten oder dem totalen Zuchtverbot und dem Ausschluss aus dem IHV geahndet werden. Eine eventuelle Verbandsstrafe richtet sich nach der Art des Vergehens.
Gegen die Vereinsstrafe kann laut Satzung Einspruch erhoben werden.
Die Zahlung aller Rechnungen und Leistungen zur Hundezucht erfolgt in der Regel auf Beschluss der Mitgliederversammlung nur noch per Nachnahme.
Wird die Zahlung (in Ausnahmefällen auf Antrag) bei Rechnungserhalt per Überweisung vereinbart und eine verspätete Zahlung geleistet, werden Zinsen mit 2 % per Monat ab Fälligkeit berechnet. Für die 1. und 2. Mahnung werden je 5,00 Euro und für die 3. Mahnung zuzüglich 15,00 Euro Mahngebühren berechnet (unabhängig von der Rechnungshöhe).
Dieser ZBB liegen weitere Durchführungsbestimmungen und Hinweise zugrunde, die in der Verbandszeitung veröffentlicht werden oder jedem Vereinsmitglied auf Anfrage kostenfrei und verbandsfremden Züchtern gegen Porto- und Auslagenersatz zugesendet werden.
Für die Interessengemeinschaft Saupacker sowie die Interessengemeinschaft Wolfsspitz werden ergänzende Durchführungsbestimmungen erlassen.
Alle Angaben in den entsprechenden Papieren und Kopien haben wahrheitsgemäß zu erfolgen.
Falschangaben und unerlaubte Korrekturen sind strafbar und werden durch den IHV zur Anzeige gebracht und strafrechtlich verfolgt.
Bei erwiesenen Falschangaben werden entsprechende Papiere ersatzlos eingezogen. Das Eigentumsrecht und damit auch das Einzugsrecht (ohne jede weitere gerichtliche Feststellung bei Verstößen gegen die Vereinssatzung, die ZBB und deren Durchführungsbestimmungen) bleibt beim IHV. Entsprechende Kosten für erforderliche Beitreibung sind vom verantwortlichen Züchter zu übernehmen.
Bei erwiesenen Falschangaben werden entsprechende Papiere ersatzlos eingezogen. Das Eigentumsrecht und damit auch das Einzugsrecht (ohne jede weitere gerichtliche Feststellung bei Verstößen gegen die Vereinssatzung, die ZBB und deren Durchführungsbestimmungen) bleibt beim IHV. Entsprechende Kosten für erforderliche Beitreibung sind vom verantwortlichen Züchter zu übernehmen.
Diese ZBB tritt mit Wirkung vom 01.07.2010 in Kraft. Die Veröffentlichung im Internet erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, eine Haftung wird ausgeschlossen. Druckfehler bitten wir zu entschuldigen. Die aktuelle Satzung erhalten Sie auf Anforderung.
Gezeichnet:
Vorstand des IHV Internationaler Hunde Verband e.V.
Vorstand des IHV Internationaler Hunde Verband e.V.
Bei Interesse erhalten Sie die Durchführungsbestimmungen samt allen weiteren Zuchtunterlagen (wie z.B. Formulare für HD/ED/PL und weitere Untersuchungen, Zuchttauglichkeitsabnahme, Zwingerschutzantrag, Mitgliedsantrag usw.) vom IHV Internationaler Hunde Verband e.V. kostenlos zugeschickt.
eMail, Brief, Fax, Telefonat genügt.
eMail, Brief, Fax, Telefonat genügt.
