Anhang zu den ZBB: Durchführungsbestimmungen für Saupacker:
Allgemeines:
Zur Einhaltung der ZBB und ergänzend dieser Durchführungsbestimmungen sowie der gesetzlichen Bestimmungen ist der Eigentümer eines Deckrüden wie auch jeder Züchter von Saupackern in der „Interessengemeinschaft Saupacker im IHV“ verpflichtet.
Zuchtvoraussetzungen:
Mindest- und Höchstalter der Zuchttiere
Eine Zuchtzulassung kann bei Vorliegen aller sonstigen Voraussetzungen frühestens nach Vollendung des 22. Lebensmonats (frühester Decktermin) erfolgen.
Hündinnen dürfen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, bei guter Kondition und sehr gutem Allgemeinzustand nach Vorlage einer Gesundheitsbescheinigung und Unbedenklichkeitserklärung des Tierarztes bis zur Vollendung des 8. Lebensjahres zur Zucht verwendet werden. Für diese Sondergenehmigung ist die Hündin erneut dem Zuchtwart vorzustellen, dieser entscheidet dann gemeinsam mit dem Vorstand über einen weiteren Zuchteinsatz der Hündin. Stichtag für die letzte mögliche Deckung wäre somit der letzte Tag vor dem 6. bzw. 8. Geburtstag der Hündin.
Für Rüden mit den entsprechenden gesundheitlichen Voraussetzungen gibt es kein Höchstalter zum Decken.
Häufigkeit der Zuchtverwendung
eine Hitze Pause, jedoch maximal einmal in 12 Monaten
Gesundheit/ Eindämmung von Erbkrankheiten
1. HD (Hüftgelenksdysplasie):
Es darf nur mit HD-A und HD-B Hunden gezüchtet werden, vorausgesetzt sie erfüllen alle anderen notwendigen Kriterien, die für die Zucht erforderlich sind. HD-B Hunde müssen ED-frei, herzgesund und augengesund sein und dürfen nur mit HD-A Hunden verpaart werden. HD-C Hunde können in Ausnahmefällen eine „Zuchtzulassung auf Probe“ bekommen, wobei in der Auswertung Ergebnisse von mindestens 50% der gefallenen Welpen vorgelegt werden müssen, um über eine eventuelle weitere Zuchtzulassung zu entscheiden.
2. ED (Ellbogendysplasie):
Es darf nur mit ED-0 und ED-1 Hunden gezüchtet werden, vorausgesetzt sie erfüllen alle anderen notwendigen Kriterien, die für die Zucht erforderlich sind. ED-1 Hunde müssen HD-frei, herzgesund und augengesund sein und dürfen nur mit ED-0 Hunden verpaart werden.
3. Herz:
Bei Hunden mit einem Doggenanteil von 50% und höher darf nur mit Hunden gezüchtet werden, die einen Herzultraschall –Befund vorweisen können, dessen Befund „herzgesund“ lautet. Es dürfen keine Anzeichen von DCM und Herzklappendysplasien vorhanden sein. Der Durchfluss an der Aorta darf maximal 2,0m/sek und an der Pulmonalarterie max. 2,5m/sek sein. Sollten diese Einzelwerte überschritten werden, ist dieser Hund zur Zucht nicht zugelassen bzw. wird aus der Zucht genommen. Hunde, die an diese Werte im Einzelnen zu 95% herankommen und züchten wollen, brauchen einen Partner, dessen Herzbefund deutlich unter dem Maximalwert liegt. Das gilt auch für ausländische Deckrüden.
4. Entropium/ Ektropium:
Bei Hunden mit einem Mastinoanteil von 50% und höher muss zur Zuchtzulassung ein tierärztlicher Augenbefund vorliegen. Dieser Befund soll die klinische Symptomatik der Lidbindehaut und der Hornhaut beschreiben. Maßgeblich für den Zuchteinsatz des Hundes sind die gegebene Schmerzfreiheit und keine dauerhafte Entzündung der Augen. Wenn vor der geforderten Augenuntersuchung ein bestehendes Entropium oder Ektropium operativ korrigiert wird und dieser operative Eingriff bei der vorgeschriebenen Augenuntersuchung durch den Tierarzt festgestellt und bescheinigt wird, sind die se Hunde ab sofort für die Zucht gesperrt. Sollte der begründete Verdacht bestehen, dass ein Hund vor der geforderten Untersuchung bereits am Auge operativ korrigiert wurde, dies aber möglicherweise bei der Augenuntersuchung übersehen wurde, so ist dieser Hund nach schriftlicher Aufforderung durch den Vorstand erneut einem anderen, vom Verband bestimmten Tierarzt vorzuführen.
5. OCD:
Da die OCD- Problematik keine unbekannte ist, wird als Empfehlung angegeben, nur mit OCD-freien Hunden zu züchten und bei auftretendem Verdacht diese Hunde dem Tierarzt vorzuführen. Sollte bei dieser Untersuchung eine OCD- Erkrankung festgestellt werden, ist dies umgehend dem Zuchtwart zu melden, welcher dann gemeinsam mit dem Vorstand über das weitere Vorgehen entscheidet.
6. Kaiserschnittentbindungen:
Hündinnen, die einmal durch Kaiserschnitt entbunden haben, werden ungeachtet ihres Alters und der Anzahl der geborenen Welpen für die Zucht gesperrt. Ausnahmen davon bei einmalig auftretender Einfrüchtigkeit oder Querlage eines Welpen, jedoch ist die Hündin dann bei einem später auftretendem zweiten Kaiserschnitt aus der Zucht zu nehmen.
Züchter, die Tierärzte sind, dürfen für die Zuchtzulassung erforderlichen Untersuchungen der eigenen oder in ihrem Besitz stehenden Hunde selbst durchführen, brauchen aber eine Überbefundung von einem unabhängigen Kollegen UND die Anwesenheit eines nicht verwandten IHV-Zuchtwartes bzw. eines praxisfremden Tierarztes.
Zuchtverfahren:
Jegliche Inzestzucht (Verpaarungen von Verwandten ersten und zweiten Grades) und Linien- und Inzucht (Verpaarungen von Verwandten höheren Grades)sind NICHT GESTATTET!!!
Wesenstest im IHV:
Für die Zucht ist außerdem die einmalige Durchführung eines Wesenstestes sowohl für Hündinnen als auch für Rüden vorgeschrieben, die Durchführung desselben ist
den Durchführungsverordnungen zu entnehmen.
Es darf nur mit zuchtreifen und rassespezifischen Hunden gezüchtet werden. Zur Zucht zugelassen sind nur Hunde, die vollkommen gesund sind, die die Wesensüberprüfung bestanden haben und laut mindestens zwei Richterberichten in der Jugend- bzw. offenen Klasse dem Rassebild entsprechen. Das HD- und ED- Röntgen, der Herzultraschall, die Augenuntersuchung, die Ausstellungsergebnisse sowie die Wesensüberprüfung müssen zusammen die Zuchttauglichkeit ergeben.
Entzug der Zuchtzulassung:
Der Widerruf einer erteilten Zuchtzulassung durch den Zuchtwart ist zulässig und Nachüberprüfungen bzw. gesundheitliche Nachuntersuchungen können angeordnet werden
- bei Bekanntwerden von zuchtausschließenden Fehlern nach einer erfolgten Zuchtzulassung
- wenn sich herausstellt, dass zur Erlangung der Zuchtzulassung manipuliert worden ist
- bei vermehrtem Auftreten zuchtausschließender Fehler in der Nachzucht des Tieres .
Für alle aufgeführten Ausnahmeregelungen in der ZO gilt, dass diese früh genug schriftlich (eMail, Fax, eingeschriebener Brief) beim Zuchtwart oder dem Vorstand beantragt werden muß. Die endgültige Entscheidung über das Ansuchen trifft ausnahmslos der Vorstand.
Künstliche Besamung:
Die Anwendung der künstlichen Besamung mit frischem oder tiefgefrorenem Samen ist in Ausnahmefällen zulässig, wenn der Rüde im Ausland steht oder durch Unfall nicht mehr auf natürlichem Wege deckfähig ist. Die Voraussetzung für eine künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl der Deckrüde als auch die Zuchthündin bereits einmal auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Bei den Nachkommen ist die Vaterschaft grundsätzlich durch genetischen Fingerprint nachzuweisen. Entstehende Kosten hat der Züchter zu tragen.
Ungeplante oder ungewollte Deckung:
Passiert eine ungeplante oder ungewollte Deckung, muss diese nach Kenntnis dem Zuchtwart gemeldet werden. Dieser beschließt die weiteren Maßnahmen nach Abstimmung mit dem Vorstand.
Anmerkungen:
Ahnentafeln mit dem Gütesiegel „IG Saupacker“:
garantieren die korrekte Zuchttauglichkeit der Eltern und die Einhaltung aller Zucht- und Haltungsbedingungen des IHV und der Interessengemeinschaft durch den Züchter.
Ahnentafeln ohne Gütesiegel „IG Saupacker“:
„B-Papiere“: erhalten auf dem Abstammungsnachweis den roten Stempel „Beobachtungsblatt“. Dieses Beobachtungsblatt ist dem Abstammungsnachweis angeheftet und gibt Auskunft über den Grund der B- Eintragung (Zuchtvergehen, Mängel der Elterntiere usw. …)
Ahnentafeln ohne Gütesiegel „IG Saupacker“ und dem Vermerk „Registerpapiere“:
„R-Papiere“: Registerpapiere, z.B. für Hunde, die dem Rassetyp entsprechen, aber über deren weitere Vorfahren nichts bekannt ist und ähnliche Problemstellungen.